Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, dievon Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.
Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 151,880 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).
Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspä- tungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 6 303 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspä- tungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1 519 SZR für Reisen nach dem 28.12.2024 (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 519 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war.
Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspä- tetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.
Haftung für Schäden
Wir haften nur für Schäden die sich auf unseren eigenen Routen von uns durchgeführt ereignen. In den Fällen wo unser Name auf dem Flugschein als Chartergesellschaft ersichtlich ist, der Flug jedoch von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, können Sie wählen welche Fluggesellschaft haftbar gemacht werden soll.
Unsere Haftung, gemäss den geltenden Vorschriften, kann im Falle einer Nachlässigkeit durch Verursachung von Ihnen die zur Schaden beigetragen hat, reduziert werden oder entfallen.
Wir haften nicht für Schäden, die aus Ihrer Nichteinhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften und Konventionen entstehen.
Unsere Haftung beschränkt sich auf die dokumentierten finanziellen Verluste, wir haften unter keinen Umständen für Folgeschäden, ausser gesetzlich verankert.
Wir haften nicht für unvorhergesehene medizinische Notfälle während des Fluges. Sollten Kosten durch einen notwendigen Stop um Sie ins Spital zu bringen entstehen, behalten wir uns das Recht vor, Sie haftbar dafür zu machen und dass Sie uns allen damit verbundenen Kosten rückerstatten.
Die Beschränkungen für unsere Haftung gilt auch für unsere autorisierten Vertreter und Angestellten im gleichen Ausmass. Der Gesamtbetrag der von uns oder unseren Vertretern und Angestellten als Schadenersatz zu leisten ist, darf die Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten, falls wir haftbar gemacht werden können.
Wir haften nicht für mögliche Verluste oder Schäden, direkt oder indirekt, die aus Fehlinformationen auf unserer Webseite entstehen.
Soweit nicht anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen den Verzicht auf für uns geltende Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen nach dem Übereinkommen oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt.
Haftung für Gepäckschäden
Wir haften nicht für Schäden am Handgepäck, es sei denn, der Schaden durch Fehler von uns oder unseren Vertretern entstanden ist.
Unsere Haftung für Verluste oder Beschädigungen von Reisegepäck, entsprechen den aktuellen Gesetzen der nationalen oder internationalen Übereinkommen und Vorschriften. Unsere Haftung der Fluggesellschaft für solche Schäden oder Verluste sind auf 1 519 SZR pro Fluggast beschränkt. Bei Handgepäck haften wir nur für schuldhaftes Verhalten.
Sie können von einer höheren Haftungsgrenze profitieren, wenn Sie spätestens bei Abfertigung eine besondere Erklärung abgeben und einen Zuschlag (NOK 800) bezahlen. In diesem Falle erhöhen wir unsere Haftungssumme auf maximum 2 576 SZR pro Passagier. Die Gegenstände müssen gemäss den Beförderungsbedingungen auf unserer Webseite verpackt sein. Wir behalten uns das Recht vor:
a) das Gepäck zu überprüfen um zu bestätigen, dass die auf der Erklärung als wertvoll gelisteten Gegenstände in der richtigen Anzahl und Zustand angegeben worden sind;
b) die Höhe der Erklärung zu beschränken
c) beschränken der Gegenstände für die eine Erklärung gemacht werden können.
Den vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schaden durch eine absichtliche Handlung oder Unterlassung von uns oder unseren Vertretern entstanden ist, und mit Kenntnis das ein Schaden dadurch entstehen würde, vorausgesetzt dass im Falle einer solchen Handlung oder Unterlassung auch nachgewiesen werden kann das der Beauftragte im Rahmen ihrer Tätigkeit gehandelt hat.
Für einen Flug innerhalb der USA beschränkt sich unsere Haftung für verlorene, beschädigte oder zerstörte Mobilitätshilfen, wie Rollstühle, auf den Originalpreis solcher Mobilitätshilfen.
Wir haften nicht für Schaden den Ihr Gepäck uns zufügen kann. Sie haften persönlich für jegliche uns zugefügten Schäden durch Sie und Ihr Gepäck und Sie müssen für alle Kosten die dadurch entstehen aufkommen.
Für Flüge die nicht in den USA anfangen oder enden, haften wir nicht für Schaden entstanden durch verbotene Gegenstände im Gepäck (siehe Klausel 10.1). Dies umfasst zerbrechliche Objekte, wertvolle Gegenstände (wie Laptop Computer, Schmuck und wertvolle Steine, Geld, Sicherheitsdokumente, Aktenkoffer mit installiertem Alarm, Medikamente, Arztzeugnisse oder Identitätspapiere), sei es aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck.
Wir haften unter keinen Umständen für kosmetische und/oder oberflächliche Schäden am Gepäck die während der Beförderung entstehen und auf normaler Abnutzung zurückzuführen sind.
Haftung für Personenschäden und Todesfall
Wir haften für Personenschäden und Tod gemäss den geltenden Rechtsvorschriften, vorausgesetzt, dass Verletzungen oder Tod auf einem unseren Flügen entstanden sind.
16.3.2 Die folgenden Bedingungen gelten für alle unsere Flüge, unabhängig davon ob die Beförderung den nationalen oder internationalen Rechten/Gesetzen unterliegen.
a) Falls Sie eine Körperverletzung erleiden, oder sterben, haften wir wenn das sich das Geschehene an Bord oder im Zusammenhang mit Ihrem Ein- oder Aussteigen ereignet. Die Haftung ist nicht Gegenstand einer finanziellen Einschränkung, sei es gesetzlich, oder gemäss Abkommen oder Vereinbarungen.
b) Unabhängig von den Bestimmungen im Klausel 16.3.3 (a), können wir gemäß den geltenden Rechtsvorschriften ganz- oder teilweise für die Schadenshaftung befreit werden wenn wir nachweisen können dass Sie zur Verletzung oder Tod der Personen durch Fahrlässigkeit beigetragen haben.
c) Sollte es zu einem Unfall kommen, werden wir sofort und unter keinen Umständen später als 15 Tage nach der Feststellung der Identität der Person die Anspruch auf Entschädigung hat, ein Vorschuss richten, proportional zu der erlittenen Verletzung, zur Deckung der unmittelbaren Kosten. Im Falle von Tod wird dieser Vorschuss nicht weniger als 16.000 SZR (in Euro umgerechnet) pro Fluggast sein.
d) Die Zahlung eines Vorschusses wie im Klausel 16.3.5 (c) beschrieben:
i. ist keine Anerkennung der Haftung,
ii. kann von jeder anschliessenden Summe unserer Haftung entsprechend, abgezogen werden,
iii. muss nur zurückgezahlt in den beschriebenen Fällen im Klausel 16.3.4 (b), oder wenn sich später herausstellt das die Person die den Vorschuss erhalten hat, zur Verletzung durch Fahrlässigkeit beigetragen hat, oder nicht derjenige Person ist, die einen Anspruch auf der Entschädigung hat.
e) Unsere Haftung für Verletzungen oder Tod ist nicht finanziell eingeschränkt. Haftung für Schäden von bis zu 151,880 SZR für Verletzungen oder Tod kann von uns nicht angefochten werden. Sollte der Betrag höher sein, können wir den Anspruch bestreiten durch Nachweis dass der Schaden nicht aufgrund der Fahrlässigkeit, oder einer anderen rechtswidrigen Handlung, durch uns oder unseren Vertretern oder Unterlassung eines Dritten entstanden ist.
f) Wir bestätigen dass wir eine Haftpflichtversicherung von mindestens 151,880 SZR pro Fluggast und nicht weniger als die Mindestsumme der geltenden Gesetze, Übereinkünfte und Vereinbarungen haben.
Haftung für Verspätungen
Wir haften für Schäden die durch eine Verspätung der Beförderung von Fluggästen, Gepäck oder Fracht entstehen. Dennoch haften wir nicht für die verursachten Schäden durch Verspätung wenn wir nachweisen können das wir oder unseren Vertretern alle zumutbaren Massnahmen um den Schaden zu vermeiden, getroffen haben oder dass es unmöglich war diese Massnahmen zu ergreifen, vgl. Artikel 19 des Übereinkommens von Montreal.
Im Falle von Verlusten wegen der verspäteten Beförderung der Passagiere, ist die Haftung auf 6 303 SZR begrenzt.
Im Falle von Verlusten wegen der verspäteten Beförderung der aufgegebenen Gepäckstücke ist die Haftung auf 1 519 SZR begrenzt.